Denkmalförderung

Für die Denkmalförderung ist die Untere Denkmalschutzbehörde am Landratsamt zuständig.

Der Markt Wendelstein gewährt einen freiwilligen Zuschuss von bis zu 10 % des denkmalpflegerischen Mehraufwandes, maximal 25.000 Euro.

Zusätzlich besteht eine Fördermöglichkeit für das Sanierungsgebiet Altort Wendelstein

Sanierungsgebiet Altort Wendelstein

Zur Behebung städtebaulicher Missstände, für deren Durchführung Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, hat der Markt Wendelstein zum 01.12.1987 eine Satzung zur förmlichen Festsetzung des Sanierungsgebietes "Altort Wendelstein" erlassen. Den Satzungstext einschließlich der Begründung sowie einen Plan des Sanierungsgebietes können sie unter dem Punkt "Satzungen und Verordnungen" einsehen.

Die Satzung dient der Sicherung des Sanierungsverfahrens gegen Beeinträchtigungen durch Vorhaben und Rechtsvorgänge Dritter. Grundstücksgeschäfte im Sanierungsgebiet obliegen deshalb gemäß den §§ 144, 145 des Baugesetzbuches einer Genehmigungspflicht durch den Markt Wendelstein. Genehmigungspflichtig sind insbesondere Verträge über eine Grundstücksveräußerung, Teilungen sowie Bestellungen über belastende Rechte sowie Begründungen, Änderungen oder Aufhebungen von Baulasten.

Innerhalb des Sanierungsgebietes "Altort Wendelstein" kann der Aufwand für die Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechte Verwendung von Gebäuden mit städtebaulicher, geschichtlicher oder historischer Bedeutung gegebenenfalls von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss einer sanierungsrechtlichen Vereinbarung mit dem Markt Wendelstein vor Baubeginn sowie eine Bescheinigung des Marktes über durchgeführte Maßnahmen nach Abschluss der Bauarbeiten. Kontaktieren Sie wegen der Verschiedenartigkeit der Fälle bitte auch Ihren Steuerberater oder Ihr Finanzamt.

Daneben besteht im Rahmen der Altortsanierung die Möglichkeit einer Förderung durch den Markt Wendelstein für Maßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung der Bausubstanz mit ortsbildprägendem Charakter (z. B. Fassaden, Dächer, Fenster, Türen). Die Förderungshöhe beträgt in der Regel 5 % (maximal 5.112,92 Euro), in besonderen Fällen 10 % (maximal 7.669,38 Euro) der Kosten.

Ansprechpartner: Bauverwaltung

siehe: Förderprogramme

siehe: Satzungen & Verordnungen