Straßenreinigung

Die durch Verordnung geregelte Straßenreinigungspflicht der Anlieger wird durch ein Straßenreinigungsunternehmen übernommen.

  • Montags: in Wendelstein und Raubersried
  • Dienstags: in Großschwarzenlohe, Kleinschwarzenlohe, Neuses, Röthenbach und Sperberslohe

Die Besitzer von Fahrzeugen aller Art einschließlich der Anhänger und Wohnwagen werden gebeten, an diesen Tagen ihre Fahrzeuge nicht am Fahrbahnrand sondern auf öffentlichen Parkplätzen, in Parkbuchten oder auf dem eigenen Grundstück abzustellen, um eine bestmögliche Reinigung zu erzielen.

Vor allem in schmalen Straßen kann es passieren, dass das Reinigungsfahrzeug an einem abgestellten Fahrzeug nicht mehr vorbeifahren kann und die Reinigung deshalb für den gesamten Straßenzug entfallen muss. Ausgenommen sind Straßen, die von den Kehrfahrzeugen gar nicht befahren werden können.

Bei nachteiligen Witterungsverhältnissen (z. B. stark anhaltender Regen) entfällt die Straßenreinigung ersatzlos.

Die Straßenreinigungsgebühr wird nach der an die öffentliche Fahrbahnfläche angrenzende Grundstückslänge ermittelt. Die Jahresgebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge 1,12 €.

Näheres können Sie in unserer gemeindlichen Verordnung zur Straßenreinigung unter Satzungen & Verordnungen nachlesen.

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